Pflegeversicherung
Leistungen der Pflegekasse SGB XI
- Körperpflege (z.B. Waschen, Duschen, An-/auskleiden.
- Unterstützung bei der Mobilität (z.B. Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs und Treppen steigen).
- Zubereitungen von Mahlzeiten und unterstützen bei der Nahrungsaufnahme.
- Reinigen der Wohnung.
- Einkaufen
Wenn Sie Leistungen aus der Pflegeversicherung beanspruchen müssen, stellen Sie einen Antrag schriftlich oder telefonisch bei Ihrer Krankenkasse. Ein Gutachten durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen erfolgt in der Regel in der häuslichen Umgebung, oder in einer stationären Einrichtung. Die Pflegekasse entscheidet dann über die Zuordnung zu einem Pflegegrad, die direkte Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen hat. Pflegegrad 1 bis 5 wird je nach Schwere der Beeinträchtigung festgelegt.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung eines Pflegegrads.
Wer pflegebedürftig ist und einen Pflegegrad hat kann Kombinations-, Sach- und Geldleistung beantragen.
Pflegegrad | Beeinträchtigung | Geldleistung | Sachleistung |
---|---|---|---|
1 | geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit | – | – |
2 | erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit | 316,00 € | 689,00 € |
3 | schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit | 545,00 € | 1298,00 € |
4 | schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit | 728,00 € | 1612,00 € |
5 | schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit | 901,00 € | 1995,00 € |
Alle Pflegeleistungen der Pflegeversicherung 2020 im Überblick
Leistungsart | Pflegegrad 1 |
Pflegegrad 2 |
Pflegegrad 3 |
Pflegegrad 4 |
Pflegegrad 5 |
---|---|---|---|---|---|
Pflegesachleistung Gemäß § 36 SGB XI | – | 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € |
Pflegegeld gemäß §37 SGB XI | – | 316 € | 545 € | 728 € | 901 € |
Beratungseinsatz,
§37 Abs. 3 SGB XI in der Regel nur bei Pflegegeldbezug |
Optional Halbjährlich | Verpflichtend Halbjährlich | Verpflichtend Halbjährlich | Verpflichtend Halbjährlich | Verpflichtend Halbjährlich |
Verhinderungspflege (bis 6 Wochen oder auch stundenweise) Durch Pflegedienst Gemäß §39 SGB XI |
– | 1.612 €
Zzgl. max. 806 € aus noch nicht in
Anspruch genom-
menen Mitteln der
Kurzzeitpflege
(insgesamt bis zu 2.418 €) |
1.612 €
Zzgl. max. 806 € aus noch nicht in
Anspruch genom-
menen Mitteln der
Kurzzeitpflege
(insgesamt bis zu 2.418 €) |
1.612 €
Zzgl. max. 806 € aus noch nicht in
Anspruch genom-
menen Mitteln der
Kurzzeitpflege
(insgesamt bis zu 2.418 €) |
1.612 €
Zzgl. max. 806 € aus noch nicht in
Anspruch genom-
menen Mitteln der
Kurzzeitpflege
(insgesamt bis zu 2.418 €) |
Tages-und Nacht- Pflege gemäß § 41 SGB XI | – | 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € |
Kurzeitpflege (bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr) gemäß § 42 SGB XI |
– | 1.612 €
Zzgl. Max. 1.612 €
Aus noch nicht in
Anspruch genom-
menen Mitteln der
Verhinderungspfle-
ge (insgesamt bis
zu 3.224 €) |
1.612 €
Zzgl. Max. 1.612 €
Aus noch nicht in
Anspruch genom-
menen Mitteln der
Verhinderungspfle-
ge (insgesamt bis
zu 3.224 €) |
1.612 €
Zzgl. Max. 1.612 €
Aus noch nicht in
Anspruch genom-
menen Mitteln der
Verhinderungspfle-
ge (insgesamt bis
zu 3.224 €) |
1.612 €
Zzgl. Max. 1.612 €
Aus noch nicht in
Anspruch genom-
menen Mitteln der
Verhinderungspfle-
ge (insgesamt bis zu
3.224 €) |
Vollstationäre Pflege Gemäß § 43 SGB XI | 125 € als Zuschuss gemäß §43 Abs. 3 SGB XI | 770 € | 1.262 € | 1.775€ | 2.005 € |
Entlastungsbetrag Gemäß § 45b SGB XI | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € |
§ 45a Abs. 4
SGB XI Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags |
– | 275,60 € | 519,20 € | 644,80 € | 798,00 € |
Pflegehilfsmittel gemäß § 40Abs. 2 SGB XI | 40 € | 40 € | 40 € | 40 € | 40 € |
Wohngruppenzuschlag gemäß § 38a SGB XI |
214 € | 214 € | 214 € | 214 € | 214 € |
Wohnraumanpassung | Bis zu 4.000 € je Maßnahme | Bis zu 4.000 € je Maßnahme | Bis zu 4.000 € je Maßnahme | Bis zu 4.000 € je Maßnahme | Bis zu 4.000 € je Maßnahme |
Bei Fragen zu Sach-, Geld- oder Kombinationsleistung sprechen Sie uns gerne an, wir kommen auch zu Ihnen nach Hause.
Krankenkasse
Leistungen der Krankenkasse SGB V
Leistungen aus der Krankenkassen können durch Haus- und Fachärzte über eine Verordnung häuslicher Krankenpflege verordnet werden.
Verordnungsfähige Maßnahmennach §37 Absatz 2 SGB V
sind z.B.:
- Medikamentengabe (Tabletten, Augentropfen, Ohrentropfen, Einreibungen, Medizinische Bäder…)
- Überwachung von Vitalparameter wie z.B. Blutdruck und Blutzucker
- Anziehen von Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen
- Kompressionsstrümpfe/-strumpfhosen ausziehen
- Wundverbände
- Dekubitusbehandlung
- Stomabehandlung
- Versorgung bei PEG
- Wechsel und Pflege der Trachealkanüle
- Durchführung von Injektionen subcutaner und intramuskulärer Art
- Katheterisierung der Harnblase
- Überwachung von Infusions- und/oder Schmerztherapien

Hauswirtschaft und Betreuung
Entlastungsbetrag und niedrigschwellige Betreuungs- und
Entlastungsangebote gemäß § 45b
Seit dem 01.01.2017 erhält jeder Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad einen zusätzlichen
Betrag in Höhe von 125,00 € monatlich.
Der Entlastungsbetrag kann für Tages-oder Nachtpflege, Kurzeitpflege und Verhinderungspflege eingesetzt werden.
Die niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote dienen der Entlastung von pflegenden Angehörigen und sollen dem pflegebedürftigen Menschen ein selbstbestimmtes Leben in häuslicher Umgebung ermöglichen.
Unser Angebot reicht hierbei von der hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Betreuung von Demenzkranken Personen.
Unsere Leistungen für Sie sind:
- Haushalt reinigen
- Einkäufe erledigen
- Botengänge durchführen
- Begleitung bei Arztbesuchen
- Gemeinsamer Besuch auf dem Friedhof
- Betreuung von Demenzkranken
- Hilfe beim Kochen
Antrag auf niedrigschwellige Betreuung und Entlastung
Für einen Antrag sollten Sie sich direkt an ihre Pflegekasse wenden.
Hier erfahren Sie wie hoch das Guthaben ist, denn nicht in Anspruch genommene niedrigschwellige Betreuungsleistungen können in das nächste Kalenderjahr übernommen werden. Sie müssen aber bis Ende des nächsten Kalenderhalbjahres aufgebraucht sein.
Wir können durch eine Abtretungserklärung die erbrachten Leistungen direkt mit der Krankenkasse abrechnen.
Sicherlich haben Sie noch viele Fragen an uns,
wir kommen gerne zu einem persönlichen Gespräch zu Ihnen.

Wir beraten Sie gerne...
Wir führen bei Ihnen zu Hause für Sie und Ihren pflegenden Angehörigen eine unabhängige Pflegeberatung durch.
Welche Vorteile und Ziele hat diese
Pflegeberatung und Pflegeschulung:
- Das Wohlbefinden des Pflegebedürftigen wird erhöht
- Die Pflegeperson wird entlastet durch praktische Tipps, Anleitung und Beratung
- Information über zusätzliche mögliche Leistungen.
- Die Pflegenden zu stärken, Ängste und Unsicherheiten zu nehmen.
- Erfassung der Pflegesituation
- Gesundheitsberatung
- Beratung zur Selbstpflege der Pflegeperson
(z.B. rückenschonendes Arbeiten). - Beratung und Organisation von Heil- und Hilfsmitteln.
45 SGB XI Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen(1) Die Pflegekassen sollen für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen Schulungskurse unentgeltlich anbieten um:
- Soziales Engagement im Bereich der Pflege, zu fördern und zu stärken
- Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie
- Pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern.
Pflegeberatung nach §37,3 SGB XI
Die Pflegeberatung in der eigenen Häuslichkeit ist ein verpflichtender Termin. Sie soll sicherstellen, dass Sie die nötige Unterstützung bei der Pflege erhalten. Die Beratung findet durch Pflegefachkräfte statt.
Wir leiten das Gutachten an ihre Kasse weiter und rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.
Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns.

Verhinderungspflege
Sie sind verhindert, wir sind für Sie da.
Verhinderungspflege § 39 SGB XI
„Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.“
Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden ab Pflegegrad zwei und wenn bei der Pflegekasse eine private Pflegeperson eingetragen ist. Die Pflegeperson muss den zu Pflegenden seit mindestens sechs Wochen betreuen und versorgen.
Welche Kosten übernimmt Ihre Pflegeversicherung?
- Bis 6 Wochen oder auch stundenweise bis zu 1612€ zuzüglich maximal 806€ aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege.
- Stundenweise Verhinderungspflege, die die Pflegeversicherung abdeckt, kann dann notwendig sein, wenn Ihre Pflegeperson einen Arzttermin wahrnehmen muss, gerne auch mal mit Zeit Einkaufen möchte oder auch einen Theaterbesuch plant. Das besondere dieser Leistung ist, dass das Pflegegeld erhalten bleibt (unter 8 Stunden Pflege am Tag). Es muss vorher beantragt werden. Tage, an denen die Ersatzpflege weniger als acht Stunden dauert, werden nicht an den Gesamtanspruch von 28 Tagen pro Kalenderjahr angerechnet.
